Präsenzunterricht und eingeschränkte Maskenpflicht ab Mittwoch, dem 18.08.2021

Im neuen Schuljahrfindet weiterhin regulärer Präsenzunterricht für alle Klassenstatt. Eine Teilung von Klassen ist nicht vorgesehen.

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Es gelten weiterhin die folgenden Regelungen zur Maskenpflicht an Schulen:

Die Maskenpflicht entfälltim gesamten Außenbereich der Schulen, insbesondere auf Schul- und Pausenhöfen sowie auf Sportanlagen.

Innerhalb von Gebäuden, also in Klassen- und Kursräumen, in Sporthallen, auf Fluren und sonstigen Verkehrsflächen sowie den übrigen Schulräumen besteht die Maskenpflicht weiter.

Es bleibt allerdings jeder Schülerin und jedem Schüler sowie allen in Schule tätigen Personen unbenommen, im Außenbereich freiwillig eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.

Alle übrigen Hygienemaßnahmen (z.B. Handhygiene, Durchlüftung von Klassenräumen, Wegekonzept) gelten fort.

Im Zusammenhang mit dem Wegfall der Maskenpflicht ist der Mindestabstand von 1,50 m nur noch innerhalb von Gebäuden von Bedeutung, wenn dort wegen eines besonderen pädagogischen Bedarfs (z.B. Sport) oder beim zulässigen Verzehr von Speisen und Getränken vorübergehend keine Maske getragen werden muss.

Weiterhin gilt die grundsätzliche Testpflichtfür alle Schüler*innen im Präsenzunterricht. Eine zweimalige Testung pro Woche bleibt Voraussetzung für die Teilnahme am Unterricht. Diese Selbsttests werden jeweils zu Unterrichtsbeginn in den Klassenräumen der jeweiligen Lerngruppe durchgeführt. Die Testmaterialien stellt die Schule. Die zweimalige Testung gilt für alle Vollzeitklassen. Schüler*innen im Dualen System, die nur an einem Tag oder an zwei aufeinander folgenden Tagen zum Präsenzunterricht in die Schule kommen, werden zu Beginn des ersten Unterrichtstages der Woche getestet.

Alternativ ist es möglich, ein negatives Testergebnis durch eine Teststelle nachzuweisen (Bürgertest), der höchstens 48 Stunden zurückliegt. Vollständig geimpfte oder genesene Personen unterliegen nicht der Testpflicht, sofern Sie die Impfung oder Genesung nachweisen. Dazu ist der Impfausweis bzw. die Bescheinigung über die überstandene COVID-19 Infektion vorzulegen. Schülerinnen und Schüler, die der Testpflicht nicht nachkommen, werden vom Präsenzunterricht ausgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie Sie auf der Seite des Schulministeriums NRW und der Stadt Dortmund.